Zugelassen sind nach §6 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz folgende Tätigkeiten
1.) Buchung laufender Geschäftsvorfälle, insbesondere
- Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege;
Führung eines Kassebuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
- Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Hau (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach
einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
- technische Zusammenstellung der Jahresabschlußzahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials
in Form von Kennzahlen
- steuerrechtlich irrelevante Hilfestellung bei der Einrichtung der Buchführung, zum Beispiel durch Hilfeleistung bei der
Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des
Ausdrucks der Buchführungsergebnisse.
2.) Fertigung laufender Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen.